3.2 Wie oben (E. 2.5) dargelegt, werden Betriebskosten für institutionelle Leistungsangebote vom Kanton in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können. Die Beschwerdeführerin verfügte per Ende 2019 über Eigenmittel aus dem Schwankungsfonds in der Höhe von CHF 1'297'503.35. Dem stehen Betriebskosten für die zusätzlichen elf Plätze von CHF 195'926.15 gegenüber (elf Plätze multipliziert mit der Auslastung pro Platz von CHF 1'523.65, multipliziert mit dem Leistungspreis von CHF 11.69).13 Zwar stuft die Be-