3. Würdigung 3.1 Gemäss der von der Vorinstanz eingereichten «Abrechnung 2019» betrugen die Rücklagen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2019 CHF 1'297'503.35. Der Saldo dieses sog. Schwankungsfonds ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin unbestritten.10 Beim Schwankungsfonds handelt es sich um kumulierte Überdeckungen aus nicht verwendeten Staatsbeiträgen aus den Vorjahren.11 Die Mittel im Schwankungsfonds sind Eigenmittel der Beschwerdeführerin und dienen neben dem Ausgleich von bereits realisierten und zukünftigen Unterdeckungen auch der Weiterentwicklung von Angeboten im Leistungsvertrag.12