1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen für die Beitragsgewährung 2.1 Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Finanzierung der elf zusätzlichen Arbeitsplätze zu Recht verweigert hat.