Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung der Erläuterungen auch bezüglich zukünftiger Sachverhalte beantragt, beschlägt dies nicht den Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 8 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1)