Auf den ersten Blick handelt es sich dabei um ein Begründungselement zum sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Gesuchs vom 24. September 2020. Aus der Beschwerdebegründung erhellt sich, dass dieses Begehren wohl aber darauf abzielt, dass die genannten Erläuterungen und das daraus abgeleitete Berechnungsschema auch in zukünftigen Fällen, in welchen die Vorinstanz Gesuche um Staatsbeiträge beurteilt, angewendet werden sollen. Soweit dieser Antrag demnach als eigenständiges Begehren zu betrachten ist, ist Folgendes festzuhalten: