3. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. September 2020 ab, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge über hinreichende Eigenmittel aus dem Schwankungsfonds, um die zusätzlichen elf Plätze für das Jahr 2021 zu finanzieren. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. April 2021 bei der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde und beantragte in der Hauptsache sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs.