Der Aufwand im vorliegendem Verfahren ist dementsprechend als wesentlich geringer einzustufen. Aus diesen Gründen sind die von der Beschwerdegegnerin bezifferten Parteikosten entsprechend zu kürzen und auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 3'500.00 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten.