5.7 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 2019 wurde rechtkräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017, 2018 und 2019 seiner Notfalldienstpflicht nicht nachgekommen ist, weswegen er für diese Jahre eine Ersatzabgabe zu bezahlen hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war nur noch zu prüfen, ob die jeweilige Ersatzabgabe gestützt auf Art. 30b Abs. 3 GesG korrekt festgesetzt wurde. Die entsprechende Überprüfung hat ergeben, dass die Festsetzung der Höhe der Ersatzabgaben korrekt erfolgt ist (was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird).