Das Schreiben des Notfalldienstleiters der Region B.___ stellt sodann nach dem Gesagten keine behördliche Empfehlung dar, auf die er hätte vertrauen können und weswegen er in einer unklaren, rechtsunsicheren Phase hätte verharren müssen. Nach der ersten Forderung der Ersatzabgabe am 5. April 2017 durch die Beschwerdegegnerin, spätestens aber nach der ersten Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2018, welche seine Ersatzabgabepflicht festgestellt hat, hätte er damit rechnen müssen, dass sein Ein-Mann-NFD nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und er ersatzabgabepflichtig werden könnte. Er hätte sich zu diesem Zeitpunkt dazu bereit erklären können, wieder NFD zu leisten.