5.6 Auch aus der gerügten langen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche zu seinen Gunsten ableiten, zumal er durch die von ihm ergriffenen Rechtsmittel selbst massgeblich zu einer längeren Verfahrensdauer und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit beigetragen hat. Das Schreiben des Notfalldienstleiters der Region B.___ stellt sodann nach dem Gesagten keine behördliche Empfehlung dar, auf die er hätte vertrauen können und weswegen er in einer unklaren, rechtsunsicheren Phase hätte verharren müssen.