Der Beschwerdeführer hatte sich bereits damals auf das Schreiben des Leiters des NFD Region B.___ vom 29. August 2016 berufen.19 Im (rechtskräftigen) Beschwerdeentscheid vom 27. August 2019 wurde diesbezüglich festgehalten, dass er daraus nichts für sich ableiten könne, da dieses Schreiben lediglich aufzeige, dass er – sofern er sich nicht mehr am NFD der Beschwerdegegnerin beteiligen wolle – ein entsprechendes Gesuch um Befreiung stellen könne, während das Betreiben eines eigenen Notfalldienstes nicht als ernsthafte Möglichkeit genannt werde.20 Demnach ist das Schreiben von Dr. C.___ vom 29. August 2016 vorliegend nicht erneut zu beurteilen.