Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur noch die Festsetzung der Höhe der Ersatzabgabe durch die Vorinstanz zu beurteilen, während die Notfalldienst- und grundsätzliche Ersatzabgabepflicht im früheren Beschwerdeverfahren (2018.GEF.905) bereits rechtskräftig entschieden wurden (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte sich bereits damals auf das Schreiben des Leiters des NFD Region B.___ vom 29. August 2016 berufen.19