5.4 Diese Berechnungsweise entspricht den gesetzlichen Vorgaben in Art. 30b Abs. 3 GesG, wonach die Ersatzabgabe CHF 500.00 pro Notfalldienst, jedoch höchstens CHF 15'000.00 pro Jahr betragen darf.17 Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Höhe der Ersatzabgabe ist nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe in den Jahren 2017 bis 2019 bereits Notfalldienst geleistet und schulde deswegen keine Ersatzabgabe. Dieses Argument ist indessen angesichts des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids vom 27. August 2019 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören.