geleisteten und die fälligen Tage. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 alle Diensttage erfüllt hat, ab dem Jahr 2017 indessen keinen Tag Notfalldienst mehr geleistet hat. Dementsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer zu leistende Ersatzabgabe wie folgt: