5.3 Im Schreiben vom 28. November 2019 an die Vorinstanz legt die Beschwerdegegnerin dar, wie sie die vom Beschwerdeführer zu leistende Ersatzabgabe berechnet hat. Demnach ergibt sich die Anzahl Notfalldiensttage, die der Beschwerdeführer hätte leisten müssen und die aufgrund seiner Weigerung auf andere am NFD beteiligten Zahnärzte verteilt werden mussten, durch die Division der Anzahl Tage des Jahres durch die Anzahl der im fraglichen Notfalldienst-Gebiet D.___ tätigen Zahnärzte mit eigener BAB (inkl. dem Beschwerdeführer selbst), multipliziert mit CHF 500.00. Allenfalls im fraglichen Jahr geleistete NFD-Tage wurden dabei in Abzug gebracht. Die Beschwerdegegnerin klärte die