5.1 Mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 201915 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer notfalldienstpflichtig ist und eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten hat (vgl. Dispositiv Ziff. 2). Somit bleibt lediglich die Festsetzung der Höhe der Ersatzabgabe zu prüfen. 5.2 Die Vorinstanz hat die Höhe der Ersatzabgabe wie folgt in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 festgelegt: 3. Der Gesuchsgegner wird zur Entrichtung einer Ersatzabgabe in der Höhe von insgesamt CHF 33'500.- an die Gesuchstellerin verpflichtet. Die Ersatzabgabe setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: