4.2 Die Zahnärztinnen und Zahnärzte kommen ihrer Notfalldienstpflicht somit entweder durch Realleistung des ambulanten NFD oder durch Entrichtung einer Ersatzabgabe nach, wobei zwischen den beiden Leistungsformen kein Wahlrecht besteht. Die Notfalldienstpflicht ist grundsätzlich durch Realleistung zu erfüllen, da die Befreiung oder der Ausschluss von dieser Pflicht nur ausnahmsweise und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt (Art. 30b GesG). Alle Fachpersonen, die nach Art. 30a Abs. 1 GesG zur Beteiligung am NFD verpflichtet, aber von der Realleistungspflicht befreit oder ausgeschlossen sind, sind unbesehen des Befreiungs- bzw. Ausschussgrundes ersatzabgabepflichtig.12