8/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.935 ist. Zudem entscheidet sie bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht (Art. 30a Abs. 3 GesG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Bst. b GesV). Fachpersonen, die keinen NFD leisten, haben eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des NFD zu entrichten (Art. 30b Abs. 3 GesG).