Die Forderung der Ersatzabgabe für den in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nicht rechtsgenüglich geleisteten NFD sei daher nicht rechtsmissbräuchlich und die Verfügung vom 18. März 2020 nicht zu beanstanden. Gerne nehme die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis und werde ihn für den nächsten Notfalldienstzyklus ab 1. Januar 2021 wieder einbeziehen. Während eines laufenden Verfahrens habe dies aber schlicht keinen Sinn gemacht, und Ende November sei die Einteilung für den NFD 2020 ohnehin bereits erfolgt gewesen. 4. Rechtliche Grundlagen