Dass eine Einzelperson keinen NFD rund um die Uhr an 365 Tagen pro Jahr gewährleisten könne, sei eigentlich so offensichtlich, dass es keiner weiteren Begründung mehr bedürfe. Aber auch der letzte Funke (angeblich) guten Glaubens, den der Beschwerdeführer aus diesem Brief ziehen wolle, sei definitiv in dem Moment zerstört worden, in dem die Beschwerdegegnerin ihn schriftlich orientiert habe, dass er als Einzelperson keinen den kantonalen Vorgaben entsprechenden NFD gewährleisten könne.