dieser in seinem Schreiben vom 29. August 2016 einzig die gesetzlichen Grundlagen zitiert. Er habe dem Beschwerdeführer dabei nicht etwa empfohlen, einen eigenen NFD zu organisieren, sondern dies an letzter Stelle entsprechend dem Gesetzestext als Möglichkeit erwähnt. Dabei habe er sich auf einen rechtsgenüglich organisierten NFD bezogen, wie ihn etwa eine grosse Zahnarztpraxis selbst sicherstellen könnte. Dass eine Einzelperson keinen NFD rund um die Uhr an 365 Tagen pro Jahr gewährleisten könne, sei eigentlich so offensichtlich, dass es keiner weiteren Begründung mehr bedürfe.