Die Höhe der Ersatzabgabe von CHF 500.00 sei gesetzlich vorgesehen (Art. 30b Abs. 3 GesG) und im rechtskräftigen Entscheid vom 27. August 2019 der damaligen GEF bestätigt worden. Es bestehe kein Beurteilungsspielraum, der die Anpassung der Höhe der geschuldeten Abgabe in Abhängigkeit zur Verfahrensdauer erlauben würde, zumal sich das Verfahren auch durch Rechtsmittel des Beschwerdeführers in die Länge gezogen habe.