Ab der ersten Forderung einer Ersatzabgabe mit Schreiben vom 5. April 2017 durch die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sein eigener NFD den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche und er bei einem Unterliegen ersatzabgabepflichtig werden könnte. Hätte er allfällige Nachteile aus der langen Verfahrensdauer – wie z.B. die Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzabgabe für mehrere Jahre – abwehren wollen, hätte er sich danach vorsichtshalber wieder einem organisierten NDF anschliessen können, um die Erfüllung seiner Notfalldienstpflicht sicherzustellen.