Ab dem Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr am durch die Beschwerdegegnerin organisierten NFD beteiligt. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer daher mit Brief vom 5. April 2017 zur Leistung einer Ersatzabgabe aufgefordert. Die folgende Korrespondenz habe zu keiner Einigung geführt, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 19. Dezember 2017 die Vorinstanz um Feststellung der Notfalldienstpflicht ersucht habe. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 habe die Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer zur Leistung des NFD verpflichtet sei.