3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Dispositiv des Entscheids vom 27. August 2019 der GEF eindeutig feststelle, dass der Beschwerdeführer seiner Notfalldienstpflicht nicht nachgekommen sei und er daher ersatzabgabepflichtig sei. Dieser Entscheid sei unangefochten geblieben, weshalb rechtskräftig erstellt sei, dass der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen NFD geleistet habe und ersatzabgabepflichtig sei.