Eine angeblich rechtswidrige Empfehlung einer verantwortlichen Instanz könne und dürfe nicht zu derart weitreichenden Folgen zu Lasten des Adressaten führen. Abschliessend bleibe zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich habe verlauten lassen, dass er für 2020 bereit sei, wiederum den von der Beschwerdegegnerin organisierten NFD zu leisten. Bis heute habe er leider kein Aufgebot erhalten. Es scheine so, als ob die Beschwerdegegnerin eher an der Ersatzabgabe interessiert sei.