Die unnötig lange Verfahrensdauer dürfe ihm nicht derart zum Nachteil gereichen. Er dürfe nicht für die Zeit, in welcher er in einer unklaren, rechtsunsicheren Phase habe verharren müssen, zu einer Ersatzabgabe verpflichtet werden. Er habe gutgläubig auf die Empfehlung des Notfalldienstleiters der Region B.___, Dr. C.___, vom 29. August 2016 vertraut, der ihm persönlich und schriftlich mitgeteilt habe, dass sich der Beschwerdeführer der Ersatzabgabe entziehen könne, wenn er sicherstelle, dass seine Praxis für seine Patienten einen NFD 365 Tage / 24 h aufrechterhalte, was stichprobenweise überprüft werde.