3.2 In der Beschwerde vom 20. April 2020 führt der Beschwerdeführer aus, es sei unbestritten, dass er den Entscheid vom 27. August 2019 der GEF akzeptiert habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass er mit der Begründung einverstanden sei. Zumal auch die entscheidende Frage der Höhe der ersatzpflichtigen Abgabe nicht entschieden worden sei und dies der Beschwerdepunkt in vorliegendem Verfahren darstelle.