vielmehr sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er ersatzabgabepflichtig werde, sollte er in Zukunft keinen NFD mehr leisten. Im Übrigen sei bereits im Beschwerdeentscheid vom 27. August 2019 zutreffend festgehalten worden, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlichtweg illusorisch sei, als Einzelpraktiker einen NFD rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zu betreiben, eine Tatsache, die auch dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Im Ergebnis seien die Einwände des Beschwerdeführers unbehelflich. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Ersatzabgabe für nicht