Was schliesslich den angeblichen Verstoss der Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anbelange, könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. August 2016 «empfohlen» hätte, einen eigenen NFD zu organisieren; vielmehr sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er ersatzabgabepflichtig werde, sollte er in Zukunft keinen NFD mehr leisten.