sätze im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin organisierten ambulanten NFD) nicht nachkommen zu müssen. So oder anders sei für die Ersatzabgabepflicht nach Artikel 30b Absatz 3 GesG (und der geschilderten Praxis des Verwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift) einzig massgebend, ob die Fachperson ihrer Realleistungspflicht nachgekommen sei oder nicht. Was schliesslich den angeblichen Verstoss der Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anbelange, könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. August 2016 «empfohlen» hätte, einen eigenen NFD zu organisieren;