Die Argumente des Beschwerdeführers würden nichts daran ändern, dass er nach verbindlicher Feststellung der (damaligen) GEF seiner Notfalldienstpflicht nicht nachkomme und er selbst in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine Einsätze im Rahmen des von der Gesuchstellerin organisierten NFD geleistet habe: Selbst wenn von einer «ungewöhnlich langen Verfahrensdauer» die Rede sein könnte, sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Verfahrensdauer im Falle der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzabgabe «zum Nachteil gereichen» würde, insofern stark zu relativieren, als er in diesem Zeitraum auch den Vorteil gehabt hatte, seiner primären Leistungspflicht (Ein-