Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei eine Befreiung von der Realleistungs- und der Ersatzabgabepflicht seit der Änderung von Artikel 30b Absatz 3 GesG8 vom 19. Januar 2010 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Mithin seien alle Fachpersonen, die nach Artikel 30a Absatz 1 GesG zur Beteiligung am ambulanten NFD verpflichtet, aber von der Realleistungspflicht befreit seien, unbesehen des Dispensationsgrundes ersatzabgabepflichtig.