Im vorliegenden Fall sei zwischen den Parteien grundsätzlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine Einsätze für den durch die Beschwerdegegnerin organisierten ambulanten «NFD im Rahmen der Beschwerdegegnerin» geleistet habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei eine Befreiung von der Realleistungs- und der Ersatzabgabepflicht seit der Änderung von Artikel 30b Absatz 3 GesG8 vom 19. Januar 2010 grundsätzlich nicht mehr zulässig.