4/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.935 Im rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vom 27. August 2019 habe die (damalige) GEF unter Ziffer 2 des Dispositivs festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Notfalldienstpflicht nicht nachkomme und hierfür ersatzabgabepflichtig sei.