3. Argumente der Verfahrensbeteiligten / Rechtliche Grundlagen / Würdigung 3.1 In der Verfügung vom 18. März 2020 argumentiert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen vollumfänglich bestreite und er sie zurückweise. 5 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N. 6 ff. und Art. 25 N. 13 f. 6 Beschwerdeverfahren 2018.GEF.905 7 Beschwerde vom 20. April 2020, S. 3, Ziffer 3