2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2020. In der Verfügung wird die Höhe der Ersatzabgabe für den nicht geleisteten NFD in den Jahren 2017, 2018 und 2019 festgelegt. 2.3 Streitgegenstand und damit zu prüfen ist die Festsetzung der Höhe der Ersatzabgabe durch die Vorinstanz. Hingegen können die Notfalldienst- und die grundsätzliche Ersatzabgabepflicht in diesem Verfahren nicht mehr beurteilt werden, da beide Punkte bereits mit Beschwerdeentscheid der GEF vom 27. August 20196 unbestrittenermassen rechtskräftig entschieden wurden.7 Demnach kann auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde vom 20. April 2020 nicht eingetreten werden.