Notfalldienst-Ersatzabgabe schuldet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. April 2020, dass die Beschwerde vom 20. April 2020 unter Kostenfolge abzuweisen sei. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.