4. Mit Verfügung vom 18. März 2020 hiess die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdegegnerin gut und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 33'500.00. 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 20. April 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er Folgendes: 1. Die Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 keine