3. Am 28. November 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz um Erlass einer formellen Verfügung betreffend die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 geschuldeten Ersatzabgabe wegen nicht geleisteten NFD. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zur Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 bestritt der Beschwerdeführer die Forderungen der Beschwerdegegnerin für die Ersatzabgabe für die Jahre 2017, 2018 und 2019 vollumfänglich.