In Erwägung 6.4 des Entscheides wurde festgehalten, dass die Bestimmung des Umfangs der Ersatzabgabe in die Zuständigkeit der Z.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) falle. Erst wenn keine einvernehmliche Einigung zustande komme, sei das Kantonsarztamt (KAZA, fortan: Vorinstanz) miteinzubeziehen. Die Vorinstanz könne eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Sodann wurde festgestellt, dass eine Ersatzabgabepflicht besteht. Die Höhe der Ersatzabgabe wurde indessen nicht festgelegt, vielmehr wurde die Bestimmung der Höhe und des Umfangs zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin überlassen.