2. In den Jahren 2017 – 2019 war vor der damaligen Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) ein Beschwerdeverfahren betreffend Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hatte sich damals auf den Standpunkt gestellt, er komme seiner Notfalldienstpflicht nach, indem er in seiner Praxis für seine Patienten an 365 Tagen während 24 Stunden einen Notfalldienst (fortan: NFD) aufrechterhalte, weswegen er auch nicht ersatzabgabepflichtig sei. Im (in Rechtskraft erwachsenen) Beschwerdeentscheid vom 27. August 20192 wurde das Folgende verfügt: