3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten im Umfang von CHF 2'732.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung ‒ RA A.___, z.H. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungspräsident