Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2020 beläuft sich auf CHF 2'732.25 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dementsprechend ist der Parteikostenersatz auf CHF 2'732.25 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Parteikostenersatz nach Rechtskraft dieses Entscheides zu entschädigen. 75 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 76 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)