Der Leistungsbegriff ist nach der Legaldefinition in Art. 66 FLG umfassend und erstreckt sich auf «Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen», mithin auch auf Beschwerdeentscheide von verwaltungsinternen Rechtspflegeinstanzen. Demnach sind in personalrechtlichen Angelegenheiten sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das Beschwerdeverfahren vor verwaltungsinternen Rechtspflegeinstanzen kostenlos.74 Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.