13.1 Soweit das PG nichts anderes bestimmt, gilt das VRPG (Art. 108 PG). Die Kosten werden in den Art. 103 ff. VRPG geregelt. Spezialgesetzliche Vorschriften zur Regelung der Kosten gehen den Art. 103–110 VRPG vor (Art. 102 VRPG). Eine solche spezialgesetzliche Vorschrift findet sich in Art. 67 Abs. 1 Bst. b FLG73. Gemäss dieser Bestimmung werden für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung keine Gebühren erhoben. Der Leistungsbegriff ist nach der Legaldefinition in Art.