Nach dem Erwogenen fehlt es sowohl an einem triftigen Kündigungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 LAG als auch an der Verhältnismässigkeit der Kündigung. Die Kündigung ist daher als nicht rechtmässig zu qualifizieren. Demnach erweist sich die Beschwerde vom 17. April 2020 als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Rechtsfolge der Beschwerdegutheissung im Kündigungsstreit (Grundsatz der Weiterbeschäftigung, Art. 29 Abs. 1 PG) tritt von Gesetzes wegen ein; einer förmlichen Anweisung bedarf es nicht. Die Sache hat ihr Bewenden mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids; damit ist auch die Kündigungsverfügung aufgehoben.72 13. Kosten