stehende Konflikte zu bereinigen. Von ihrem Weisungsrecht hat sie ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen hat sie nach mehreren Einzelgesprächen mit der Beschwerdeführerin im Februar/März 2020 am 18. März 2020 direkt die Kündigung verfügt, ohne der Beschwerdeführerin förmlich die Chance zu geben, ihr Verhalten zu ändern. Die Kündigung vom 18. März 2020 ist damit nicht das mildeste Mittel. Letztendlich stellt sie nicht einmal ein geeignetes Mittel dar, da sie auch zu einem erneuten Wechsel im Lehrerteam führt, obschon die Vorinstanz eine weitere Neukonstitution des Lehrteams unbedingt verhindern wollte.