Schliesslich hätte die Vorinstanz auch von ihrem Weisungsrecht als Arbeitgeberin Gebrauch machen und das Teamteaching, die gemeinsame Organisation wie auch eine andere räumliche Aufteilung auf diesem Weg durchsetzen können. Entgegen ihrer Ankündigung im Gespräch vom 3. Februar 2020 hat die Vorinstanz jedoch die für eine wertschätzende und effizientere Zusammenarbeit erforderlichen Regeln und einen entsprechenden Zeitrahmen nicht ausgearbeitet. Auch später hat sie keinen Versuch unternommen, mit mediativen Massnahmen die Zusammenarbeit im Lehrteam zu verbessern und be- 70 Beschwerde vom 17. April 2020 71 Beschwerdevernehmlassung vom 18. Mai 2020