Spätestens seit November 2019 waren der Vorinstanz die Probleme in der Zusammenarbeit im Lehrteam bekannt. Die aus Art. 328 OR abgeleitete Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip hätten geboten, einer seit vier Jahren angestellten Mitarbeiterin nicht zu kündigen, ohne zuvor versucht zu haben, die bestehenden Probleme und Konflikte mit anderen Mitteln zu lösen. Der Vorinstanz hätte etwa mit der Beschwerdeführerin und C.___ an einen «runden Tisch» sitzen können, um zu schlichten, oder ein externes Teamcoaching oder eine Teamsupervision durchführen können.